Anfang: Fr 16 Mrz. 2012
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Gemäß meiner am Samstag, den 17. August 1985 gemachten Erfahrung, nach der es Parallelen zwischen geschichtlichen (bzw. die Menschheit betreffenden) Ereignissen und meinem Privatleben gibt, und, gemäß meiner aus dieser Erfahrung geschlussfolgerten These, dass mein Leben eine die Menschheit betreffende Bestimmung hat, verkünde ich hiermit Folgendes:
Alles, was mich betrifft (a) und eine Analogie in dem die Menschheit Betreffendes (b) hat, soll in irgendeiner Form analog sein zu b betreffend auf c, wobei c ein noch unbestimmter Faktor ist.
Dies bedeutet im Klartext, dass a sich zu b so verhällt wie b sich zu c verhällt; um ein umgangsprachliches Beispiel zu nennen:
"Bein verhällt sich zu Arm wie Füß zu Hand".
Alles, was b in meinem Leben a als Caraktheristik bestimmt, was mir b als Problem stellt, und Alles, was in irgendeiner Form von der Seite b aus in meinem Leben als Problemlösungssystem vorgestellt wird, soll in (fraktalhaft veränderter) Form auch von c aus auf b zufallen.
Dies bedeutet im Klartext:
Während b für jeden Zustand x ein Bearbeitungssystem y hat, nach dem man ihn bearbeiten kann, konnte ich diesen Zustand nach x nicht bearbeiten, da die für mich relevanten Kriterien für x andere waren als für b; folglich konnten also auch die Bearbeitungssysteme y nicht greifen, welche auf diesen Kriterien basierten.
In der Folge also soll c einen Zustand (x_2) schaffen, dessen Zustandskriterien andere sind als die von b, und, b soll deswegen die von c vorgeschlagenen Behandlungskriterien (y_2) nicht anwenden können, weil sie nicht kompatibel zu den Zielsetzungskriterien von b sind.
Diese Analogie soll aufrecht erhalten bleiben.
Die von b erstellten Kriterien zur Beurteilung des Zustandes x und, die daraus resultierenden Kriterien für die Behandlung y sollen von c ernstgenommen werden, und zwar, nach folgendem Behandlungssystem:
b wird aufgefordert werden, klare und kompatible Kriterien für die Vergleichbarkeit von x und (x_1) zu schaffen, sowie für die Beziehung zwischjen y und (y_1).
Dazu wird zunächst von der Seite von c aus die Frage gestellt werden, ob die bisher vorhandenen Kriterien, die b selber erstellt hat, zur eindeutigen Einordnung bzw. Behandlung von x bzw. y überhaupt geeignet sind.
Dazu wird c eine Beispiele auswählen, anhand derer b selber beurteilen darf, ob die Statutzuordnung bzw. die Behandlung von x oder aber y den selbstauserwählten Kriterien tatsächlich entspricht, oder aber auch nicht.
Dann wird c die Frage stellen, inweit b mit der von c vorgeschlagenen Begrifflichkeit, welche Kriterien zur Einordnung und Behandlung von x bzw. y (und somit auch (x_1) und (y_1)) akzeptiert, und, inwieweit nicht.
Eine Akzeptanz dieserr Kriterien wird dann für "bare Münze" genommen und auch angewendet; das Hauptproblem aber für c ist jenes, was passiert, wenn b eigene Kriterien erstellt, die nicht kompatibel (und somit auch nicht kritisch vergleichbar) sind mit dem Einordnungs-und-Bewertungssystem von c?
Hier wird dann c einen "minimalen Kompatibilitätsabgleich" fordern, dem sich b auch selbst nach dem gesündesten Menschenverstand nicht entziehen kann; ein Beispiel:
Zwei Richter streiten sich über die unterschiedliche Auslegung eines Gesetztextes; der minimale Konsens beider Richter besteht aber darin, dass sich beide darüber einig sind, dass der Gesetzestext aus Buchtaben besteht, welche Wörter bilden (welche einen Sinn haben9; welche wiederum Bestandteil eines "Satzes" sind, welcher eine noch größere komplexe Bedeutung innehat.
Es geht also bei der ganzen Sache darum, dass b innerhalb seiner Erlärung gegenüber c eine Begrifflichkeit anwendet, welche c verständlich ist, und, welche ausserdem dazu geeignet ist, die Interessen von b durchzusetzen.
Dies ist aber nicht möglich, wenn c die Begrifflichkeit diktiert; welche Argumente, um diesem Begriffsdiktat vorzubeugen, könnte b also vorbringen?
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Nun wird es etwas verständlicher; wie würde also jemand (x) urteilen, der y zu verurteilen hat, während y selber zur Verurteilung bestimmte Gesetze erlässt, welche z gegenüber gelten?
Das einfachste ist nun, dass x die Prämissen, welche y in seinen Gesetzen erstellt hat (welche z gegenüber gelten) auf y selber bezieht; auf diesem Planeten ist das ganze übrigends im Völkerrecht so üblich; ein Staatschef kann nach Auflösung des Staates völkerrechtlich nur verurteilt werden, wenn die Straftat, die er verübt hat, nach den Gesetzen seines Landes zum Zeitpunkt der Tatverübung strafbar auch war.
Hat ein Staatschef also mit Drogen gehandelt, und, der Drogenhandel war in diesem Staat nicht strafbar, kann er laut Völkerrecht deswegen nicht bestraft werden.
Es entzieht sich allerdings meiner Kentnis, ob das Strafmaß auch danach bemessen wird; ein Staatschef könnte somit also schlecht zum Tode verurteilt werden, wenn es in seinem Staat die Todesstrafe nicht gab.
Was aber macht man. wenn ein Straftatbestand nicht eindeutig verifizierbar durch die Gesetze des bestimmenden Staates geregelt werden?
In diesem Falle gibt es die Möglichkeit a:
Man interpretiert die Gesetze zu Ungunsten von x, um ihn möglichst hart bestrafen zu können; hierzu einmal ein banales Beispiel: In der Verfassung der (ehemaligen) BRDeutschland war die Führung eines "Angriffskrieges" verfassungswidrig, in der Verfassung der DDR hiongegen war ein "Eroberungskrieg" verfassungswidrig; wie aber interpretiert man exakt den Unterschied zwischen Angriffskrieg und Eroberungskrieg?
Hierzu gibt es eine einfache Möglichkeit, die auch zu den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechtes kompatibel sind: Man beruft sich auf die Interpretation von x selber.
Allerdings, hierbei soll eines nicht verschwiegen werden:
Auch diese Interpretationen sind interpretationsabhängig; wenn es also, wioe in der Juristerei so üblich heisst, dass das Maß von c höher sei als das von d, dann stellt siche die Frage nach der Art und Weise der Gewichtung zwischen c und d.
Hierzu kann man sich auf die Gerichtsurteile von x berufen, in denen begründet wird, warum das Maß von c das von b überwiegt oder eben auch nicht.
Dabei stellt sich aber wiederum das Interpretationsproblem: In welcher Maßeinheit wird gemessen?
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Welches sind die Dinge, welche mir die Gesellschaft als solche beschrieben und somit auch gefordert hat?
1) Man kümmert sich nur um die Gesetzmäßigkeit von Dingen, wenn sie relevant werden
1 B1) Das hat man mit um Ostern 1984 in meiner Ausbidung in der Elektronikerabteilung gesagt; es ging dabei um die "Basisschaltung" eines Transistors (normalerweise werden nur die Emitterschaltung und die Kollektorschaltung verwendet).
Die Basisschaltiung dient im Gegensatz zu den normalen Verstärkerschaltungen nur als Impedanzwandler, nicht als Verstärker. "Darum kümmert man sich erst, wenn man es braucht" sagte der Chef der Elektronikabteilung.
1 B2) Innnerhalb meiner Betreuung der "Starthilfe" wurde mir gesagt, dass man sich nicht im Vorfeld um die Wohnbedingungen im Zustand einer modernisierten Wohnung zu kümmern hat, sondern, "das macht man erst, wenn es soweit ist".
2) Die Zweckentfremdung von Dingen erfüllt nicht zwingend die zweckentfremdeneten Kriterien.
2 B1) Als ich, als ich noch in Treptow gewohnt habe, mir eine Glasplatte zum Bau eines Glasschachbrettes selber zurechtgeschnitten habe, und, die Kanten beim Glaser gegenüber zurechtschleifen lassen wollte, sagte dieser nur: "Wir schleifen nur Glas, das wir auch selber geschnitten haben".
3) Der Wille einer eigentlichen Absicht x hat untergeordnet zu sein zu einer übergeordneten Prämisse y
3 B1) Als ich Clint versuchte, zu erklären, dass bei unzuverlääsiger Ausführung die Dinge nicht funktionieren, ordnete er dies als Ordnung im Sinne von Ästhätik ein, er meinte, ich wolle eine "Wohnung mit abgeschliffenen Böden wie beim Anwalt" haben.
3 B2) Als ich Jons erzählte, dass ich das Arbeitsleben der menschlichen Natur widersprechend finde, ordnete er mich ein als einer, "der sich nicht ausbeuten lassen will" und fragte mich: "Für wieviel Geld würdest du diese Arbet machen?".
3 B3) Als ich der Starthilfe erzählte, dass ich zu Ärzten kein Vertrauen habe, weil sie einem nicht helfen, wenn sie kein Geld für bekommen, war deren "tiefenpsychologische Analyse" jene, dass ich keine Krankheiteinsicht habe".
4) Eine Zusage hat nur dann Gültigkeitswert, wenn auch damit ausgesagt wird, was beim Nichteinhalten dieser Zusage passiert
4 B1) Wenn ich Clint etwas ausgeliehen habe, und, er es nicht zrückgegeben hat, dann musste ich mich ihm gegenüber rechtfertigen, wofür ich diese Sache brauche.
4 B2) Als ich bei "Jura X2 nach der Aufwandsentschädigung wegen einer Modernisierung fragte, sagte man mir, eine Schadensersatzleistung bzw. eine Aufwandsentschädigung habe nur dann Gültigkeit, wenn sie auch in Gels ausgedrückt werden könne.
4) Wer in eine schlechte Situation hereingerät, der darf dafür nicht das Arragement der Umstände (x) verantwortlich machen, sondern, den Umstand (y), dass er es hätte ja anders wählen können.
4 B1) Als ich Noah sagte, dass ich eine Stasi-Akte hätte, wegen eines in einem Ungatrn-Besuches im Jahre 1988 abhandengekommenen Ausweises, sagte er zu mir: "Du hättest ja bessr darauf aufpassen können"; das ganze Hintergrundsrtasigespitzel (x) interessierte mich nicht.
4 B2) Als ich Noah sowie einer Bearbeiterin der "Starthilfe" sagte, dass in meinem Mietvertrag unzumutbare Klauseln bezüglich der Modernisierung stünden, sagten beide zu mir: "Du hättest den Vertrag ja nicht zu unterschreiben brauchen".
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Ende: DO 05 April 2012